Gaststättengewerbe
Gestattung aus besonderem Anlass beantragen
Wenn Sie im Rahmen einer besonderen Veranstaltung, die jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist, nur vorübergehend gewerbsmäßig alkoholische Getränke ausschenken möchten, müssen Sie eine Gestattung nach dem Sächsischen Gaststättengesetz beantragen.
Voraussetzung ist stets, dass ein besonderer Anlass vorliegt. Dies können zum Beispiel
- Straßenfeste (z.B. Volksfeste)
- Weihnachtsmärkte,
- Sportveranstaltungen,
- Osterfeuer/Traditionsfeuer
- oder ähnliche Anlässe sein.
Eine Gestattung wird unter erleichterten Voraussetzungen erteilt. Sie gilt jedoch nur vorübergehend und ist zeitlich für die Dauer und den Ort der Veranstaltung befristet. Die Gestattung muss so rechtzeitig beantragt werden, dass dieser Antrag auch noch abschließend geprüft und bearbeitet werden kann. Daher ist der Antrag mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn, unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner Anschrift, des Ortes und der Betriebszeit sowie des besonderen Anlasses bei der Gemeinde anzuzeigen.
Allgemeine Hinweise
- Die Gemeinde bescheinigt den Empfang der Anzeige. Nach der Tarifstelle 43.2 (Anlage 1 zu § 1) des 10. Sächsischen Kostenverzeichnis (10. SächsKVZ) vom 16.08.2021 ist für die Erteilung einer solchen Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 SächsGastG eine Gebühr zwischen 15,00 EUR und 70,00 EUR vorgesehen. Bei der Bemessung der Gebühr findet der Verwaltungsaufwand sowie der Wert der Amtshandlung für den Beteiligten Berücksichtigung.
- Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind unverzüglich mitzuteilen.
- Bitte beachten Sie, dass der Betrieb untersagt werden kann, wenn die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde.
- Die Vorschriften zum Baurecht, der Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz, Brandschutz, Jugendschutz und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind einzuhalten.
Hinweis für Veranstaltungen
- Die Verabreichung alkoholischer Getränke und/oder Speisen an Ort und Stelle anlässlich von Veranstaltungen bedarf der Anzeige. Ausgenommen davon sind Inhaberinnen und Inhaber einer Reisegewerbekarte, die zum beabsichtigten Angebot von Speisen und (alkoholischen) Getränken berechtigt sowie diejenige, welche bzw. derjenige, welcher berechtigterweise ein stehendes Gaststättengewerbe betreibt.
Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist zu richten an:
Stadt Markranstädt, Bürgerservice, Markt 1, 04420 Markranstädt. Die entsprechenden Formulare finden Sie hier: www.markranstaedt.de/de/formulare
Die Mitarbeiter vom Bürgerservice beantworten Ihnen gern Fragen zum Thema, stehen Ihnen aber auch für andere Fragen im Zusammenhang mit dem Gewerberecht zur Verfügung.
07.02.2024