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Kommunalwahl: Die Gremien kurz erklärt

Am 09. Juni 2024 werden für die Amtsperiode 2024 bis 2029 die Mitglieder des Stadtrates und der Ortschaftsräte für die Stadt Markranstädt sowie die Mitglieder des Kreistages des Landkreises Leipzig und die Abgeordneten das Europäischen Parlaments gewählt.

 

Die kommunalen Gremien kurz erklärt:

Der Stadtrat und die Ortschaftsräte von Markranstädt

Die Sächsische Gemeindeordnung kennt zwei Hauptorgane: den Bürgermeister und den Gemeinderat. In Städten, wie der Stadt Markranstädt führt der Gemeinderat die Bezeichnung Stadtrat. Beide werden von den Gemeindebürgern zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewählt. Die Wahl des neuen Stadtrates findet am 09. Juni 2024 statt, die Bürgermeisterwahl findet im Jahr 2027 statt.

Neben dem Stadtrat gibt es noch die Ortschaftsräte. Das Stadtgebiet Markranstädt besteht aus der Kernstadt und seinen sechs Ortschaften (Frankenheim, Göhrenz, Großlehna, Kulkwitz, Quesitz und Räpitz). Für diese Ortschaften wird jeweils ein eigenständiger Ortschaftsrat von den Bürgern der zur Ortschaft gehörenden Ortsteile ebenfalls am 09. Juni 2024 gewählt. Der Ortschaftsrat wählt zu Beginn seiner Amtsperiode einen Ortsvorsteher. Dieser vertritt den Bürgermeister ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates. Er kann an den Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Die einzelnen Ortschaftsräte vertreten die Interessen der Ortschaften und leiten diese an die Stadtverwaltung weiter. So werden dort u. a. über das Ortsbild, über Ortsbegegnungszentren oder Flächen der Bebauung gesprochen.

Zu seiner Entlastung kann der Stadtrat vorberatende und beschließende Ausschüsse bilden. Während in vorberatenden Ausschüssen die Willensbildung des Gemeinderats vorbereitet, aber noch keine endgültige und durch den Bürgermeister vollziehbare Entscheidung herbeigeführt wird, entscheidet der beschließende Ausschuss an Stelle des Stadtrates. Die Stadt Markranstädt hat zwei vorberatende bzw. beschließende Ausschüsse, den Technischen Ausschuss und den Verwaltungsausschuss. Die konkreten Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausschüsse und weiterer Gremien sind in der Hauptsatzung der Stadt Markranstädt geregelt.

Sowohl die Sitzungen des Stadtrates, als auch die des Ortschaftsrates und der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich und für alle Interessierten live zugänglich. Neben diesen Sitzungen gibt es auch die Möglichkeit zur Teilnahme an der Bürgermeistersprechstunde. Hier können alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Markranstädt Fragen an die Bürgermeisterin richten.

 

Der Kreistag des Landkreises Leipzig

Die Stadt Markranstädt ist eine kreisangehörige Stadt, die zum Landkreis Leipzig im Freistaat Sachsen gehört. Ein Landkreis erbringt zentrale Aufgaben der überörtlichen Körperschaft für seine kreisangehörigen Städte und Gemeinden (z. B. Jugendhilfe, Zulassung von Fahrzeugen, Bearbeitung von Baugenehmigungen, Wohngeldanträgen, etc.).

Der Kreistag ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das Hauptorgan des Landkreises. Dies ist vergleichbar mit dem Stadtrat und dem Ortschaftsrat.

 

Wer wählt den Rat einer Gemeinde/Stadt? Wie lange dauert die Wahlperiode?

Der Rat einer Gemeinde/Stadt wird von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde/Stadt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

 

Wie viele Personen sind in einem Gemeinde-/Stadtrat?

Die Zahl der Gemeinde-/Stadträte ist abhängig von der Anzahl der Einwohner in einer Gemeinde/Stadt. Da die Einwohnerzahl der Stadt Markranstädt unter 20.000 Einwohner liegt, setzt sich der Stadtrat der Stadt Markranstädt aus 22 Stadträten und der Bürgermeisterin zusammen.

 

Wieso gibt es einen Stadtrat?

Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, ihre Meinung zu für sie wichtigen Themen zu äußern und auch mitzuentscheiden. Da allerdings nicht jedes Mal jede einzelne Person befragt werden kann, werden Vertreterinnen und Vertreter gewählt – diese bilden die oben genannten Stadträte. Der Stadtrat stimmt, z. B. darüber ab, wie das Geld der Stadt genutzt werden soll: Soll ein Schulgebäude renoviert werden? Oder eine neue Straße gebaut werden? Oder vielleicht doch ein ganz neues Feuerwehrgebäude errichtet werden? Hierzu treffen sich die Stadträte in einem bestimmten Rhythmus im Rathaus. In Markranstädt ist es z. B. einmal im Monat. Neben Sitzungen, bei denen Entscheidungen getroffen werden, gibt es auch die Möglichkeit einer Bürgerfragestunde. Hier können alle Bürgerinnen und Bürger eigene Fragen stellen. Ganz wichtig: Im Unterschied zum Bundes- oder Landtag werden im Stadtrat keine Gesetze beschlossen.

 

Wie kommt es zu Beschlüssen und über was wird entschieden?

Nach der Wahl können sich die Stadträte, also die gewählten Vertreterinnen und Vertreter, zu Fraktionen zusammenschließen. Je größer eine Fraktion ist, desto mehr Einfluss hat sie. Fraktionen sind für die Meinungsbildung wichtig und können selbst Vorschläge zu neuen Beschlüssen (=Entscheidungen) einreichen. Je mehr Mitglieder eine Fraktion hat, desto mehr Sitze können diese in den Ausschüssen belegen. Die Ausschüsse beraten zu unterschiedlichen Themen, je nach Zuständigkeit dürfen sie sogar Beschlüsse fassen. Themen sind bspw. Bauleitplanung und Bauwesen, Feuerlöschwesen, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten oder Angelegenheiten der Finanz- und Haushaltswirtschaft, Bildung, Sport oder Kultur. Das bedeutet, dass Stadträte nicht nur die monatliche Sitzung mit allen anderen Stadträten haben, sondern auch Treffen in ihrer Fraktion und ggfs. als gewähltes Mitglied in einem Ausschuss.

Die Fachbereiche der Verwaltung erarbeiten im Auftrag der Bürgermeisterin zu den verschiedenen Themen Beschluss- bzw. Entscheidungsvorlagen für die Stadträte, die eine Woche vor der Sitzung mit der Einladung der Bürgermeisterin an die Stadträte versandt werden.

 

Was macht ein Gemeinde-/Stadtrat? Welche Zuständigkeiten hat er?

Der Gemeinde-/Stadtrat ist die politische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger. Die Stadtratsmitglieder entscheiden über die Entwicklung der Gemeinde wie etwa Investitionen in öffentliche Projekte (z. B. Bau- und Sanierungsarbeiten, Umbaumaßnahmen an Schulen, Bibliotheken, Kindergärten, Hallenbäder, Sportplätze etc.). Die gefällten Entscheidungen werden von der Bürgermeisterin dann umgesetzt. Ein weiterer wichtiger Aufgabenschwerpunkt ist die Verabschiedung von Bebauungsplänen. Diese legen fest, wo und wie gebaut werden darf. Andere wichtige Aufgaben des Rates sind der Erlass von Satzungen, der Beschluss über die Höhe des Hebesatzes von Grund- und Gewerbesteuer, die Festsetzung von Gebühren und Entgelten und die Aufstellung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan.

Satzungen sind Gesetze auf Gemeindeebene (Ortsrecht). In diesen sind grundsätzliche Dinge geregelt, die die Bürger betreffen, wie z. B. die Hundesteuersatzung, die Vergnügungssteuersatzung oder die Sondernutzungssatzung. Die wichtigste Satzung, die der Rat beschließen muss, ist die Haushaltssatzung. In dieser werden die in einem Kalenderjahr erwarteten Erträge und Aufwendungen aller Art aufgeführt. Die Haushaltssatzung bildet die Grundlage für die Arbeit einer Stadtverwaltung.

 

Was macht ein Kreisrat? Welche Zuständigkeiten hat er?

Der Kreistag ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises. Dieser wird von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern des gesamten Landkreises für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Dem Kreistag obliegt als Hauptorgan die kommunalpolitische Arbeit für den Landkreis. Der Kreistag kontrolliert seine Beschlüsse und kann vom Landrat Informationen zu wichtigen Angelegenheiten des Landkreises erfragen. Der Kreistag kann beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen, soweit keine gesetzliche Regelung entgegensteht. Vorsitzender des Kreistages ist der Landrat. Der Kreistag entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten des Landkreises und kann Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises festlegen (Richtlinienkompetenz). Im Gegensatz hierzu führt der Landrat die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse des Kreistages aus. Die Beschlussmöglichkeiten des Kreistages sind auf die eigenen und übertragenen Aufgaben des Landkreises beschränkt. Wichtige Kompetenzen des Kreistags sind, z. B. Entscheidungen in den Bereichen Bauaufsicht, Straßenverkehrszulassung, Gewerbeaufsicht, Katastrophenschutz, Tourismus, Landwirtschaft und Jugendschutz.

Die Mitglieder dieser Gremien werden alle in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt. Die Bürgerinnen und Bürger der Kernstadt Markranstädt wählen die Mitglieder des Stadtrates, die Mitglieder des Kreistages und die Abgeordneten des Europäischen Parlament.

Die Bürgerinnen und Bürger der Ortschaften der Stadt Markranstädt wählen die Mitglieder des Ortschaftsrates, die Mitglieder des Stadtrates, die Mitglieder des Kreistages und die Abgeordneten des Europäischen Parlaments.

Wahlberechtigt für die Kommunalwahlen in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit drei Monaten in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat. Für die Wahl des Europäischen Parlaments gilt dies analog mit der Ausnahme, dass die/der Wahlberechtigte bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Nutzen Sie Ihre Stimmen und gehen wählen.

Je mehr Menschen wählen gehen, desto stärker wird die Demokratie.