Informationen
Informationen zur Vorbereitung der vorgezogenen Wahl des 21. Deutschen Bundestages
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
wie Sie bereits aus den Medien entnehmen konnten, trifft die Bundeswahlleiterin und die entsprechenden Landes-/ Kreiswahlleitungen derzeit alle Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine vorgezogene Neuwahl des Deutschen Bundestages im Rahmen der gesetzlichen Fristen stattfinden kann.
Um allen Herausforderungen bei der Wahlorganisation, die sich aus den Fristen bei einer Neuwahl ergeben, bestmöglich zu begegnen, möchten wir Sie an dieser Stelle über die vorgesehenen Abläufe informieren.
Eine Neuwahl findet im Falle der Auflösung des Deutschen Bundestages innerhalb von sechzig Tagen, voraussichtlich am 23. Februar 2025 statt. Gemäß § 16 Bundeswahlgesetz bestimmt der Bundespräsident den Wahltag.
Mit Festlegung des Wahltermins durch den Bundespräsidenten erfolgen die fristgebundenen Vorbereitungen. Die regulären Fristen werden dann voraussichtlich durch Rechtsverordnung gemäß § 52 Abs. 3 Bundeswahlordnung verkürzt.
Folglich liegen die Termine der Bekanntgabe der Wahlvorschläge durch die Kreiswahlleitung und die damit verbundenen Stimmzetteldrucke, sehr eng mit dem Briefwahlzeitraum zusammen, sodass es hierbei zu Terminüberschneidungen kommen kann.
voraussichtliche Termine (Stand 12.12.2024):
Sollte der Termin einer vorgezogenen Neuwahl auf den 23.02.2025 bestätigt werden, ergibt sich folgende Terminkette:
Einreichung von Unterstützungsunterschriften bei der Kreiswahlleitung bis 20.01.2025
(Bestätigung der Formblätter erfolgt im Einwohnermeldeamt)
Zulassung von Wahlvorschlägen durch den Kreiswahlausschuss bis 24.01.2025
Versand der Wahlbenachrichtigung bis 02.02.2025
Bekanntgabe Wahlvorschläge durch die Kreiswahlleitung bis 03.02.2025
(Druck der Stimmzettel erst dann möglich!)
Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis 03.02. - 07.02.2025
Briefwahlzeitraum 03.02. - 22.02.2025
(Voraussetzung ist die Lieferung der Stimmzettel durch die Landes-/ Kreiswahlleitung. Aufgrund der vorgenannten Fristen kann es hierbei zu Verzögerungen kommen.)
Hinweis zur Durchführung der Briefwahl zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23.02.2025
Briefwahlunterlagen können nur schriftlich oder mündlich beantragt werden. Fernmündliche Anträge (telefonisch) sind unzulässig. Der Antrag zur Durchführung der Briefwahl (Wahlscheinantrag) ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt. Die Wahlbenachrichtigung wird allen im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis spätestens 02.02.2025 zugesandt.
Sollten Sie von Ihrem Wahlrecht in Form der Briefwahl Gebrauch machen wollen, müssen Sie den Wahlscheinantrag ausfüllen, unbedingt unterschreiben und an die Stadt Markranstädt, Bürgerbüro, Markt 1, 04420 Markranstädt zurücksenden. Der Wahlscheinantrag kann aber auch mündlich (im Briefwahlbüro) oder über das Internet auf der Homepage der Stadt Markranstädt (www.markranstaedt.de) unter „Briefwahl online“ oder formlos an o. g. Adresse gestellt werden.
Ein formloser Antrag muss dennoch folgende Angaben enthalten:
· Name, Vorname,
· Wohnanschrift,
· ggf. Anschrift, an die die Briefwahlunterlagen gesandt werden sollen (wenn Wohnanschrift abweicht) und
· eigenhändige Unterschrift.
Sie können Ihre Briefwahlunterlagen gern auch persönlich abholen und gleich vor Ort Briefwahl durchführen. Dazu bringen Sie bitte unbedingt ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) mit. Alternativ legen Sie den Wahlscheinantrag oder den formlosen Antrag in Verbindung mit einem gültigen Ausweisdokument vor.
Das Briefwahlbüro befindet sich im Bürgerbüro der Stadt Markranstädt, Markt 1 und hat ab dem 03. Februar 2025* bis zum 21. Februar 2025 zu folgenden Öffnungszeiten geöffnet:
Montag 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr
Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr
Am Freitag, dem 21. Februar 2025, ist die Briefwahl bis 15.00 Uhr möglich.
Die Abholung von Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn derjenige hierzu schriftlich bevollmächtigt ist. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte insgesamt vertreten. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich für die Antragstellung einer anderen Person bedienen.
i. A. Haetscher
Fachbereichsleiterin I - BürgerService
* Voraussetzung ist die Lieferung der Stimmzettel durch die Landes-/ Kreiswahlleitung. Aufgrund durch die Landes-/ Kreiswahlleitung zu beachtenden Fristen kann es hierbei zu Verzögerungen kommen.