Informationen zu Steuerarten und Hebesätzen

Grundsteuer

Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer wird auf Grund eines vom Finanzamt festgestellten Grundsteuermessbetrages ermittelt. Diesen Betrag können Sie dem für Ihren Grundbesitz gültigen Grundsteuermessbescheid entnehmen. Für den Erlass eines solchen Messbescheides ist das Finanzamt Grimma, Lausicker Straße 2-4, 04668 Grimma, zuständig. Die Stadtverwaltung Markranstädt ist an die darin enthaltenen Angaben gebunden.

Zur Ermittlung der Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit dem jeweils gültigen Hebesatz für Grundstücke oder - wenn dies zutrifft - für land- und forstwirtschaftliches Vermögen multipliziert. Der Hebesatz wird vom Stadtrat jeweils für ein ganzes Haushaltjahr beschlossen. Er ist im gesamten Stadtgebiet einheitlich.

Man unterscheidet
 
  • Grundsteuer A für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft und
  • Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke.
 
Für die Stadt Markranstädt beträgt der Hebesatz:
 
  • 307 % für die Grundsteuer A und
  • 420 % für die Grundsteuer B.
 

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Fälligkeit Ihrer Grundsteuer richtet sich gemäß § 28 Grundsteuergesetz nach dem im Grundsteuerbescheid festgesetzten Jahresbetrag.

  • Demnach wird die Jahresgrundsteuer, wenn der Betrag 30 Euro übersteigt, in 4 Raten jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig.
  • Liegt der Jahresbetrag über 15 Euro, so ist die Grundsteuer in 2 Raten am 15. Februar und 15. August eines Jahres fällig.
  • Jährliche Kleinbeträge unter 15 Euro sind am 15. August eines Jahres fällig.

Wenn Sie die Grundsteuer als Jahresbetrag zahlen möchten, wird dieser am 01. Juli eines Jahres fällig. Den entsprechenden Antrag müssen Sie bis zum 30. September eines Jahres für das Folgejahr im Steueramt gestellt haben. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange bestehen, bis Ihre Änderung beantragt wird.

 

Was sollten Sie bei einem Eigentumswechsel beachten?

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch das Steueramt vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, beispielsweise bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum.

Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungsverpflichtung endet erst, wenn er vom Steueramt einen Bescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.

Hinweis: Sowohl das Einlegen eines Einspruchs gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts als auch das Einlegen eines Widerspruchs gegen den Grundsteuerbescheid entfalten keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass festgesetzte und fällig gewordene Grundsteuern auch im Rechtsbehelfsverfahren zu zahlen sind.

Grundsteuerreform

Die Grundsteuer darf noch bis zum Dezember 2024 auf Basis der Einheitswerte erhoben werden. Die auf dem bisherigen Recht basierenden Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Ab
dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer dann nur noch auf Basis neuer Bescheide erhoben.

Wie hoch ist die Grundsteuer ab 2025?

Aussagen, wie sich die Höhe der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer in jedem Einzelfall ändern wird, sind derzeit nicht möglich.

Hierzu müssen die Grundstücke zunächst neu bewertet werden. Grundlage dafür sind die abzugebenden Steuererklärungen beim Finanzamt Grimma.

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.finanzamt.sachsen.de/grundsteuer-11198.html.

Gewerbesteuer

Allgemeine Informationen

Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb. Besteuert werden soll die objektive Ertragskraft des Betriebes. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Über die Steuerpflicht entscheidet das Finanzamt.

 

Anmeldung eines Gewerbes

Informationen zur Gewerbean-, ab- oder -ummeldung erhalten Sie im Gewerbeamt.

Der Betriebsinhaber (Steuerpflichtige) ist verpflichtet beim Finanzamt Grimma, Lausicker Straße 2-4, 04668 Grimma, eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt berechnet anhand des Gewerbeertrages einen Gewerbesteuermessbetrag, der an die hebeberechtigte Stadt übermittelt wird. Die Gewerbesteuer wird auf Basis des Gewerbesteuermessbetragsbescheides des Finanzamtes (= Grundlagenbescheid) von der Stadt Markranstädt festgesetzt, indem sie den Gewerbesteuermessbetrag mit dem städtischen Hebesatz multipliziert.

Einsprüche, die sich gegen Entscheidungen des Finanzamtes in Grundlagenbescheiden (hierzu gehören auch die Grundlagenbescheide über Schätzungen) richten, sind somit nur beim Finanzamt Grimma möglich. 

 

Gewerbesteuerhebesatz

Der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Markranstädt beträgt:

  • 382,5 % (seit 2012)

 

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung ist zu überprüfen, ob Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu entrichten sind. Diese Prüfung sollte auf Antrag beim Finanzamt Grimma erfolgen.

Die Zahlungen zur Gewerbesteuer werden durch einen Gewerbesteuerbescheid der Stadt Markranstädt angefordert. Da die endgültige Festsetzung, der für das Kalenderjahr zu zahlenden Gewerbesteuer wegen der Abhängigkeit der Steuerbemessungsgrundlagen vom einkommensteuerpflichtigen Gewinn, erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres stattfindet, sind die Gewerbetreibenden verpflichtet Zahlungen für Vorauszahlungszwecke zu leisten.

 

Änderung von Gewerbesteuervorauszahlungen

Sobald zu erkennen ist, dass sich für das laufende Jahr voraussichtlich ein höherer Gewinn ergibt, wird in Ihrem eigenen Interesse empfohlen, die Vorauszahlung entsprechend anzupassen, um Nachzahlungen in den Folgejahren zu vermeiden.

Der Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid hat Dauerwirkung, das heißt die Festsetzung der Vorauszahlungen, insbesondere für kommende Jahre, gilt bis zur Bekanntgabe einer geänderten Festsetzung / eines geänderten Gewerbesteuerbescheides.

Anpassungen von Vorauszahlungen, die aufgrund eines vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheides für Vorauszahlungszwecke festgesetzt wurden, können durch die Stadt Markranstädt erst nach Erlass eines geänderten Bescheides des Finanzamtes erfolgen.

 

Fälligkeit der Gewerbesteuer

Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Kalenderjahres sind Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer in Höhe von je einem Viertel der Steuer zu entrichten, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahres zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet.  

Hinweis: Ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung aus dem Gewerbesteuerbescheid. Es ist vielmehr erforderlich, beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids zu beantragen. Dies bedeutet, dass festgesetzte und fällig gewordene Gewerbesteuern auch im Rechtsbehelfsverfahren zu zahlen sind.

Hundesteuer

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen Hund halten, ist dieser bei der Stadt Markranstädt anzumelden und Hundesteuer zu zahlen.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen oder Sie keinen Hund mehr besitzen, ist der Hund bei der Stadt Markranstädt abzumelden.

Derjenige, der einen oder mehrere Hunde in seinem Haushalt aufnimmt ist steuerpflichtig. Halten mehrere Personen in einem Haushalt gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, sind sie gemeinsam als Gesamtschuldner steuerpflichtig. 

 

Anmeldung

Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind (binnen zwei Wochen).

Die Hundesteuer entsteht mit dem Ersten des auf den Beginn der Hundehaltung folgenden Kalendermonats. Jungtiere sind nach Ablauf des 3. Lebensmonats zu versteuern.

Sie können die Anmeldung Ihres Hundes persönlich im Steueramt, schriftlich oder digital vornehmen. Die Hundemarke wird bei Anmeldung bzw. mit Zusendung des Steuerbescheides ausgegeben.

 

Abmeldung

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Haltung endet.

Die Beendigung der Hundehaltung, ist der Stadt innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.

Bei Abmeldung ist die Hundemarke zurückzugeben.

Der Verlust der Hundemarke ist dem Steueramt mitzuteilen. Der Hundehalter erhält gegen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5 € eine neue Hundemarke.

 

Steuersätze

  • 1. Hund   =>   60 €
  • 2. Hund und jeder weitere Hund   =>   90 €
  • Zwingersteuer/Hundesteuer für Hundezüchter   =>   30 € je Zuchthund
  • für den 1. gefährlichen Hund   =>   500 €
  • für jeden weiteren gefährlichen Hund   =>   620 €

Gefährliche Hunde:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier

 

Fälligkeit der Hundesteuer

Die Steuer ist zum 01. März eines Kalenderjahres fällig.

Zweitwohnungssteuer

Allgemeine Informationen

Nach der Zweitwohnungssteuersatzung muss grundsätzlich jede volljährige Person, die in Markranstädt eine Zweitwohnung angemeldet hat, eine Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben.

Bei Mietverhältnissen ist nicht der Eigentümer (Vermieter), sondern der Mieter hierzu verpflichtet.

Wird eine Wohnung als Zweitwohnung von mehreren Personen bewohnt, so sind sie Gesamtschuldner.

Wird eine Wohnung von mehreren Personen und wird von diesen die Wohnung unterschiedlich sowohl als Hauptwohnsitz als auch als Nebenwohnsitz bewohnt, sind diejenigen mit dem auf sie entfallenden Wohnungsanteil zweitwohnungssteuerpflichtig, denen die Wohnung als Zweitwohnung dient.

 

Was ist eine Zweitwohnung?

Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die ein Einwohner als Nebenwohnung gemäß § 21 Abs. 3 Bundesmeldegesetzes (BMG) außerhalb des Grundstückes seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat. Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

 

Wird die Steuer auch für Wohneigentum erhoben?

Ja – unerheblich ist, ob die Wohnung im Eigentum des Pflichtigen steht, diese unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen oder ungenutzt ist. Für die eigengenutzte Zweitwohnung wird die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

 

Wer ist steuerbefreit?

  • Minderjährige oder noch in der Ausbildung befindliche Personen, die neben einer weiteren Hauptwohnung noch mit Nebenwohnung im elterlichen Haushalt gemeldet sind (so genannte Kinderzimmerfälle), soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind.
  • Aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnungen von nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten, deren eheliche Wohnungen sich in einer anderen Gemeinde befinden.
  • Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden.
  • Wohnungen in Altenwohn- und Pflegeheimen, in Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und in ähnlichen Einrichtungen.

Der Befreiungstatbestand ist in der Steuererklärung anzugeben und nachzuweisen.

 

Wie hoch ist die Steuer?

Die Steuer beträgt 12 % der jährlichen Nettokaltmiete der Markranstädter Nebenwohnung. Wurde keine oder eine deutlich vergünstigte Miete vereinbart, beträgt die Steuer 12 % der ortsüblichen Miete.

Nettokaltmiete ist die geschuldete Miete ohne Vorauszahlungen auf "kalte" Betriebskosten (z. B. Müllgebühren, Grundsteuer, Hausmeisterkosten usw.) und ohne Heiz-/Stromkosten-anteil.

Bei Wohngemeinschaften berechnet sich die Zweitwohnungsteuer nach den Mietanteilen an der Wohngemeinschaft. Dabei fließen die Quadratmeterzahlen der eigengenutzten Räume und der gemeinschaftlich genutzten Mietanteile – geteilt durch die Anzahl der Mitbewohner/-innen – in die Berechnung ein.

 

Fälligkeit der Zweitwohnungssteuer

Die Steuer ist zum 01. März eines Kalenderjahres fällig.

 

Wann entsteht und wann endet die Steuerpflicht?

Die Steuer entsteht am ersten Tag des nach Einzug in die Nebenwohnung folgenden Kalendermonats.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wegzug oder die Ummeldung als Hauptwohnung erfolgt. Entscheidungsrelevant sind die im Melderegister eingetragenen Meldedaten sowie die Einhaltung der Anzeige- und Meldefristen.

 

Wo erfolgt die Abmeldung der Nebenwohnung?

Die Abmeldung der Nebenwohnung ist in der Gemeinde vorzunehmen, wo sich der Haupt- bzw. dann der alleinige Wohnsitz befindet.

Vergnügungssteuer

Allgemeine Informationen

Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit, die gegen Entgelt im Stadtgebiet Markranstädt an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) bereitgehalten werden. Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die Spielgeräte aufgestellt sind (Aufsteller). Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Es bestehen Anzeige- und Erklärungsfristen seitens des Steuerschuldners.

Hinweis: Für das Aufstellen und Betreiben von Spielgeräten ist eine gewerberechtliche Erlaubnis des Gewerbeamtes der Stadt Markranstädt erforderlich.

 

Steuersatz

Geräte mit Gewinnmöglichkeit:

  • 10 % vom Einspielergebnis

Geräte ohne Gewinnmöglichkeit:

  • In Spielhalle: 15 € je Gerät pro Monat
  • In Gaststätte/Imbiss: 12 € je Gerät pro Monat

 

Steuerfestsetzung

Die Einreichung einer Steuererklärung einschließlich der Zählwerksausdrucke ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats auf einem von der Stadt vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Die Steuer wird solange erhoben bis der Steuergegenstand abgemeldet wird.