Haushaltsrecht

Gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass eine stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen.

Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten. Die Gemeinde hat Bücher in der Form der doppelten Buchführung (Doppik) zu führen, in denen die Verwaltungsvorfälle und die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen sind.

 

Dementsprechend erarbeitet die Abteilung Finanzen der Stadt Markranstädt für jedes Haushaltsjahr:

  • die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen
  • den Bericht zum Stand 30. Juni eines Jahres über wesentliche Abweichungen vom Haushaltsplan (Halbjahresbericht)
  • den Beteiligungsbericht und
  • den Jahresabschluss

Haushaltssatzungen

Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden (Doppelhaushalt).

Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung und enthält alle geplanten Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen der Stadt Markranstädt. Im Zuge der Haushaltsplanung werden diese Daten sorgfältig in Zusammenarbeit mit allen Abteilungen der Stadt Markranstädt erarbeitet.

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Halbjahresbericht

Gemäß § 75 Abs. 5 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) unterrichtet die Bürgermeisterin den Gemeinderat und die Rechtsaufsichtsbehörde zum Stand 30. Juni des Haushaltsjahres schriftlich über wesentliche Abweichungen vom Haushaltsplan, insbesondere bei der Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, der Einzahlungen und Auszahlungen, der Inanspruchnahme der Kreditermächtigungen, dem Schuldenstand der Gemeinde und über die von der Gemeinde übernommenen Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen und kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie über den Vollzug des Haushaltsstrukturkonzeptes.

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Beteiligungsberichte

Gemäß § 99 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) schafft die Gemeinde die Voraussetzungen, um die Unternehmen, an denen sie unmittelbar und mittelbar beteiligt ist, zu steuern und zu überwachen sowie die auf ihre Veranlassung in diesen Unternehmen tätigen Aufsichtsratsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Dem Gemeinderat ist gemäß § 99 Abs. 2, 3 SächsGemO ein Bericht über Eigenbetriebe und die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts vorzulegen (Beteiligungsbericht), an denen die Gemeinde unmittelbar und mittelbar beteiligt ist.

Der Beteiligungsbericht soll eine Übersicht über alle Beteiligungen der Stadt Markranstädt mit Angabe der Rechtsform, dem Unternehmensgegenstand, dem Unternehmenszweck und dem Stammkapital sowie dem prozentualen Anteil an diesem geben. Er soll über die Finanzbeziehungen, den Geschäftsverlauf und die Entwicklung der Eigenbetriebe und Unternehmen in einer privaten Rechtsform informieren.

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Jahresabschlüsse

Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.
 
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