Stellvertretende/r Friedensrichter/in gesucht
Die Stadt Markranstädt sucht ab sofort eine/n Stellvertreter/in der Friedensrichterin für das Stadtgebiet einschließlich aller Ortsteile.
Diese Ehrenämter können Einwohner übernehmen, die mindestens 30 und höchstens 70 Jahre alt sein sollen und ihrem Charakter und ihrer Berufs- und Lebenserfahrung nach besonders dafür geeignet sind sowie Interesse an einer solchen Aufgabe haben. Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter sowie deren/dessen Stellvertreter/in werden für die Dauer von fünf Jahren vom Stadtrat gewählt.
Die Aufgabe der Friedensrichterin oder des Friedensrichters besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten vermögens-, und strafrechtlicher Art, wie beispielsweise Nachbarschaftsstreitigkeiten, Ärger mit dem Vermieter, aber auch Körperverletzung, Hausfriedensbruch oder Beleidigung und Sachbeschädigung, zu schlichten und im Schlichtungsverfahren einen Vergleich herbeizuführen.
Der Stadtrat wählt gemäß § 6 Abs. 1 Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG) den/die Stellvertreter/in der Friedensrichterin.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 SächsSchiedsGütStG weise ich auf die in § 4 genannten Ausschlussgründe sowie die Befugnis der Gemeinde und des nach § 7 zuständigen Vorstandes des Amtsgerichts, die Auskunft und die Einwilligung nach § 4 Abs. 6 zu verlangen, hin.
§ 4 SächsSchiedsGütStG – Friedensrichter
(1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer
1. als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
3. das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.
(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer
1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;
3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.
(5) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
(6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.
§ 7 SächsSchiedsGütStG -Bestätigung der Wahl
(1) Die Wahl des Friedensrichters bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
(2) Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die gewählte Person die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 erfüllt und die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
(3) Die Bestätigung oder ihre Versagung ist dem Friedensrichter und der Gemeinde mitzuteilen. Die Versagung ist zu begründen.
Wer Einwohner der Stadt Markranstädt bzw. ihrer Ortsteile ist und Interesse an der Aufgabe des/der Stellvertreters/in der Friedensrichterin hat, wird gebeten, sich schriftlich bis zum 15.09.2024 bei der Stadt Markranstädt zu bewerben.
Folgende Bewerbungsunterlagen sind vorzulegen:
- Lebenslauf,
- Erklärung nach § 4 Abs. 6 SächsSchiedsGütStG,
- polizeiliches Führungszeugnis.
Nähere Auskünfte über das Amt des Friedensrichters bzw. des/r Stellvertreters/in der Friedensrichterin erhalten interessierte Einwohner von Franziska Poser, Mitarbeiterin des Hauptamtes unter der Rufnummer 034205/61162.
16.08.2024